§ 12 - Mitgliederversammlung
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Jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zur Eröffnung der Sommersaison des neuen Jahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
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Der Vorstand kann außerdem jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss es innerhalb von 14 Tagen tun, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies bei ihm schriftlich beantragen.
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Die Einberufung der Versammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss spätestens eine Woche vorher nebst der Tagesordnung durch schriftliche Einladung, auch per E-Mail, an alle Mitglieder erfolgen.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
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Stimmberechtigt sind nur die anwesenden aktiven und passiven Mitglieder, nicht aber Jugendliche unter 16 Jahren.
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Auf Mitgliederversammlungen kann nur über solche Anträge abgestimmt werden, die im Laufe des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich, auch per E-Mail, vorgelegen haben, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit einfacher Mehrheit anerkennt.
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Nur die Mitgliederversammlung kann die Satzung ändern. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vorher mit der Einladung schriftlich mitgeteilt werden.
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Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, alle anderen Beschlüsse eine einfache Mehrheit. Es sei denn, diese Satzung bestimmt ausdrücklich etwas anderes. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen sofern kein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung verlangt.
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Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
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Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
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Wahl des Vorstandes und der Revisoren, ausgenommen die des Jugendwartes und seiner Vertreter.
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Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendwartes und seiner Vertreter.
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Satzungsänderungen.
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Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das neue Geschäftsjahr.
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Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
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Wahl der beiden Revisoren
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